Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen IGO Industries GmbH

  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Vertragsgrundlagen 

    Diese Einkaufsbedingungen der IGO Industries GmbH (Auftraggeberin, „AG") gelten sowohl für Kauf- als auch für Werkverträge. Durch die Annahme oder Ausführung des Auftrages erkennt der Auftragnehmer („AN") an, dass die Lieferung oder Leistung ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen der AG erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AN haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn sie unwidersprochen bleiben. Abweichungen erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformgebot.

    Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich. Die Bestellung ist vorrangige Vertragsgrundlage und geht bei Widersprüchen allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Nachrangig zur Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen gelten die Bedingungen des Vertrags zwischen der AG und dem Endkunden auch im Verhältnis zwischen AN und AG. 

    Auf der gesamten Korrespondenz ist die Bestellnummer der AG anzuführen; alle Verzögerungen und Nachteile, die dadurch entstehen, dass Schriftstücke aufgrund fehlender Bestellnummern nicht zugeordnet werden können, gehen zu Lasten des AN. 

    Rahmenaufträge werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. 

    Der AN ist verpflichtet, jede Bestellung innerhalb von acht Tagen nach Zugang unter Beifügung einer Kopie der Bestellung schriftlich zu bestätigen, danach verliert die Bestellung ihre Wirkung als Vertragsanbot. Veränderungen und von der Bestellung abweichende Bedingungen des AN gelten als nicht gesetzt. Ein Schweigen der AG auf Abänderungswünsche oder die Abnahme der Leistung gilt nicht als Zustimmung zu durch den AN vorgeschlagenen Änderungen. 

  2. Fixpreise

    Alle in der Bestellung angegebenen Preise sind Fixpreise. Reine Mengenänderungen gem. Pkt 3. berechtigen den AN nicht zu Anpassungen der Einheitspreise. Der AN ist insbesondere nicht zur Verrechnung von Mindermengen- und Schnittlängenzuschlägen berechtigt. Preisänderungen jeder Art bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 
     

  3. Leistungsänderungen

    Die AG behält sich die Anordnung von Leistungsänderungen (Art, Menge, Umfang, Umstände der Leistungserbringung) im Rahmen des für den AN Zumutbaren vor. Der AN ist verpflichtet, Mehrkosten wegen Leistungsänderungen bei sonstigem Entfall des Entgeltanspruchs unverzüglich dem Grunde nach anzumelden und ehestens ein Nachtragsangebot auf Preisbasis des Hauptauftrages vorzulegen. 

  4. Leistungsumfang 

    Mit dem vereinbarten Preis sind alle Nebenleistungen abgegolten, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zum einwandfreien Betrieb der zu liefernden Ware bzw. des herzustellenden Werks erforderlich sind. In allen Fällen gilt die Leistung des AN erst dann als vollständig erbracht, wenn die in der Bestellung der AG angeführten Dokumente, Beschreibungen, Atteste, Versandpapiere uä in Papierform und elektronisch übergeben worden sind (in der vereinbarten Anzahl). 

  5. Erfüllungszeitpunkt, Pönale 

    Eine Frist zur Vertragserfüllung läuft mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ab dem Bestelldatum. Der AN ist verpflichtet, die AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gefährden. Eine Leistung oder Lieferung vor dem vereinbarten Termin bedarf der Zustimmung der AG. Eine Zustimmung der AG steht unter dem Vorbehalt, dem AN daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu berechnen sowie die Zahlung zum vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Die Übernahme erfolgt jedenfalls erst zum vereinbarten Termin (siehe Pkt 6.). 

    Im Fall des Verzugs (auch des Verzugs mit Teilleistungen) ist die AG berechtigt, unbeschadet aller sonstigen daraus entstehenden Ansprüche der AG, eine vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Konventionalstrafe, die nicht als Reugeld anzusehen ist, in Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes pro Kalendertag des Leistungsverzugs bis zu einer Höhe von max. 10 % des Auftragswertes zu verlangen. 

    Die AG hat das Recht, bei Verzug des AN einmalig eine angemessene Nachfrist zu setzen und unmittelbar nach deren Ablauf eine Ersatzvornahme durchzuführen, wobei der AN die dadurch entstehenden Mehrkosten unbeschadet seiner Pönaleverpflichtung zu tragen hat. 

  6. Erfüllungsort und Übernahme 

    Erfüllungsort für den AN ist jener Ort, an dem der AN eine Sache zu liefern oder die vereinbarte Leistung zu erbringen hat. Erfüllungsort der Zahlungen ist der Sill der AG. 

    Die Gefahr geht bei Lieferung von Sachen im Zeitpunkt der Ablieferung und Übernahme durch die AG über. Die Übernahme wird dadurch bewirkt, dass der AN zugleich einem (Ober-)Monteur der AG einen Lieferschein aushändigt, auf dem die Bestellnummer vermerkt ist. 

    Bei bestimmungsgemäßem Einbau einer beweglichen in eine unbewegliche Sache sowie bei Herstellung einer unbeweglichen Sache durch den AN sowie bei allen Subunternehmerverträgen findet die Übernahme durch eine förmliche, schriftliche Abnahme statt. Ist eine Teilabnahme vereinbart, so geht die Gefahr hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils mit förmlicher, schriftlicher Teilabnahme über. 

    Bei Vorliegen eines Streckengeschäfts richtet sich der Übernahmezeitpunkt nach der Vereinbarung zwischen der AG und dem Dritten. 

  7. Versand und Lieferscheine 

    Alle Sendungen sind - sofern in der Bestellung nicht anders verlangt - frachtfrei abgeladen an die angegebene Versandadresse abzufertigen. Die Vorgaben der AG hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind einzuhalten. Bei Sendungen aus dem Zollausland sind sämtliche zur Verzollung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Abgang der Sendung an den angegebenen Zollspediteur zu senden. Sämtliche Kosten, die aufgrund mangelhafter bzw. verspäteter Unterlagen entstehen, sind vom AN zu tragen. 

    Frachtkosten sind in den Einheitspreisen enthalten. Bei abweichender Vereinbarung übernimmt die AG nur die günstigsten Frachtkosten, die für eine sichere Versendung notwendig sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten und Gefahren - einschließlich Beladung und Rollgeld -trägt jedenfalls der AN. Bei Frachtvorlagen durch die AG werden dem AN auch die Stundungsgebühren berechnet. Allen Sendungen ist ein unterfertigter Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Lieferscheine haben folgende Angaben zu enthalten: 

    • genauer Inhalt der Lieferung 

    • Bestelldaten 

    • ggf. nach den Ausfuhrgenehmigungsvorschriften notwendige Angaben (zB Fracht- und Zolltarifnummer, ECCN-Nr der Commerce Control List, GOST-Zertifikate, AL-Nr gemäß der EG-Dual-Use-VO), 

    • ggf. Präferenzberechtigungen (zB Waren-verkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung) 

    • bei innergemeinschaftlicher Lieferung: erforderliche Daten für die Erwerbsstatistik (lntrastat), insb die 8-stellige KN-Nummer, Nettogewicht und Ursprungsland. 

    Teillieferungen sind als solche unter Angabe von Bestellmenge, Liefermenge und Rückständen zu deklarieren. Nachlieferungen sind mit einem gekennzeichneten Nachlief erschein zu versehen. 

    Direktlieferungen an Dritte haben mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren im Namen der AG zu erfolgen. Von den Lieferpapieren ist der Rechnung eine von der AG unterfertigte Kopie beizulegen. 

  8. Lieferbedingungen und Verpackung 

    Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des AN, insbesondere haftet der AN für Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung der Ware. Die Verpackungskosten sind in den Einheitspreisen enthalten. 

    Der AN hat mitgeliefertes Verpackungsmaterial auf Aufforderung unentgeltlich abzuholen und zu entsorgen, widrigenfalls die AG die Abholung und Entsorgung auf Kosten des AN veranlassen kann. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Alle Verpackungen inländischer Lieferungen an die AG sind vom AN ausschließlich über die Altstoff- Recycling Austria AG („ARA AG") zu entpflichten. Die ARA-Gebühr trägt der AN. 

  9. Gewährleistung 

    Für die Abgrenzung zwischen Verzug und Gewährleistung ist der Zeitpunkt der Abnahme gemäß Pkt 6. maßgeblich. Die AG kann innerhalb der Gewährleistungsbehelfe auch wiederholt frei wählen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. Durch freigaben im Zuge der Ausführung verzichtet die AG nicht auf Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche.

    Sofern nichts anderes vereinbart, ist beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre und 2 Monate, bei Korrosionsschäden 5 Jahre ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen, sie beginnt nach jeder Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung oder-leistung für den betreffenden mangelhaften Gegenstand neu zu laufen.

    Wird der AN als Subunternehmer/Lieferant für die AG im Verhältnis zu deren Endkunden tätig, so verlängern sich die Gewährleistungsfristen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen, die zwischen der AG und dem Endkunden vereinbart sind. Die Beweislastumkehr nach 10 Jahren gern § 933a Abs. 3 ABGB gilt nicht. 

    Sofern keine unwiderrufliche abstrakte Bankgarantie zur Deckung beigebracht wird, kann für die Dauer der Gewährleistungsfrist ein Haftrücklass in der Höhe von 5% der Bruttorechnungssumme einbehalten werden. Die AG trifft keine Obliegenheit zur Mängelrüge, die §§ 377 und 378 UGB werden ausdrücklich abbedungen. 

    Die Qualitätsprüfung der bestellten Waren (insbesondere Prüfung der Tauglichkeit für den vereinbarten Verwendungszweck) durch den Auftragnehmer hat nach den für Werkverträge geltend, erhöhten Prüferfordernissen zu erfolgen, wobei die Kosten dieser Prüfung im vereinbarten Preis inkludiert sind.

  10. Schadenersatzansprüche, Produkthaftung 

    Der AN haftet verschuldensunabhängig für alle (Folge-)Schäden, die durch die Lieferung mangelhafter Waren bzw. mangelhafte Leistungserbringung verursacht werden. Der AN steht dafür ein, dass durch die von ihm zu erbringende Leistung und die von ihm vorhersehbare Verwertung durch die AG keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird die AG von Dritten wegen eines Eingriffs in ein solches Recht in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die AG auf erstes schriftliches Auffordern von diesen Ansprüchen freizustellen und ihm alle aus der Rechtsabwehr entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. 

    Der AN hat die AG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern schad- und klaglos zu halten. Der AN ist verpflichtet, auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur und/oder Vorlieferanten unverzüglich bekannt zu geben und sämtliche zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Schadenersatzansprüche des AN gegen die AG sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit der AG tritt den AN die Beweislast. 

  11. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen 

    Für jede Lieferung und Leistung ist eine gesonderte Rechnung unter Anführung sämtlicher Bestelldaten auszustellen, die sofort nach Übernahme bzw. Abnahme gemäß Pkt 6. an die AG zu senden sind. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen, Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von der AG bestätigte Leistungsnachweise beizugeben. Bei Ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Die AG behält sich vor, Rechnungen, die den genannten oder den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt und bewirkt keine Fälligkeit der Forderungen des AN. 

    Teilrechnungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Für Fremdleistungen können prüfbare Teilrechnungen gemäß dem Arbeitsfortschritt im Mindestausmaß von € 7.300,00 gelegt werden, Die AG behält jedoch 10 % des Rechnungsbetrages jeder Teilrechnung als Deckungsrücklass bis zur Übernahme der Gesamtleistung (Pkt 6.) ein. 

    Der Bezahlung der Waren oder Leistungen kann kein Erklärungswert im Hinblick auf eine Übernahme oder die Mängelfreiheit der Ware oder Leistung beigemessen werden. 

    Nach mangelfreier Ablieferung der Waren und Übernahme von vollständig erbrachten Leistungen (Pkt 6.) leistet die AG ab Einlangen der Rechnung binnen 30 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 90 Tagen netto. Liegt der Zeitpunkt des Rechnungseingangs vor Übernahme gemäß Pkt 6., berechnet sich die Frist ab Übernahme. Zahlungen bis zum auf das Fälligkeitsdatum folgenden 1. oder 15. eines Monats gelten als zeitgerecht und skontowahrend (maßgeblich ist der Überweisungsauftrag an die Bank der AG). Bei Teilrechnungen bleibt der Skontoanspruch für zeitgerecht bezahlte Rechnungen aufrecht, auch wenn nicht sämtliche Teilrechnungen in der Skontofrist bezahlt wurden. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen. 

    Die Schlussrechnung ist über den gesamten Leistungsumfang vollständig zu legen. Die Annahme der Zahlung aus der Schlussrechnung schließt Nachforderungen durch den AN aus, sofern nicht binnen 30 Tagen ein Widerspruch erklärt wird. Eine nicht fristgerecht erfolgte Zahlung ändert nichts an den vereinbarten Preisen; gewährte Nachlässe bleiben weiterhin bestehen. 

  12. Unterbrechung, Storno, Retouren und Entfernung

    Die AG behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen oder den Vertrag zu stornieren. Im Falle einer Unterbrechung mit der Dauer von über 3 Monaten ersetzt die AG dem AN bei entsprechendem Nachweis (ausschließlich) die Kosten, die aus der über die Dauer von 3 Monaten hinausgehenden Verzögerung entstehen, nicht jedoch entgangenen Gewinn. Im Fall der Stornierung der Bestellung hat der AN Anspruch auf Abgeltung bereits auftragsgemäß erbrachter Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Nachteilsabgeltung sind ausgeschlossen. 

    Die AG ist berechtigt, unbenutzte Waren an den AN zurückzustellen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, den vollen Kaufpreis für diese Waren rückzuerstatten. Der AN ist nicht berechtigt, Manipulationsspesen und sonstige Belastungen anzurechnen. 

    Im Fall des berechtigten Vertragsrücktritts der AG (Verzug, Vertrauensverlust etc.) ist die AG berechtigt, die gesamte Leistung unabhängig von einer allfälligen Verwendbarkeit der erbrachten Teilleistungen zurückzustellen. Ist die AG zur Rückgabe des Vertragsgegenstandes berechtigt, so hat sie Anspruch auf kostenlose Entfernung durch den AN. Die AG kann die Waren auf Kosten des AN entfernen und retournieren lassen, wenn der AN einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt. Entstehen der AG aus der verspäteten Entfernung Aufwendungen (zB Lagerkosten etc.), sind diese vom AN verschuldensunabhängig zu ersetzen. 

  13. Geheimhaltung, Weitergabe von Unterlagen an Dritte 

    Der AN unterliegt einer zeitlich unbefristeten Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller die AG und den Auftrag betreffenden Umstände, welche ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden. Die AG behält sich an sämtlichen beigestellten Unterlagen und Arbeitsmaterialen das Eigentum sowie gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor; sie sind nach Erledigung der Anfragen oder Bestellungen bzw. bei Stornierung der Bestellung unaufgefordert zurückzuschicken. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist jedenfalls ausgeschlossen. Alle diese Unterlagen und Arbeitsbehelfe sind in geeigneter Weise als Eigentum der AG zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Diese Verpflichtungen hat der AN vertraglich auf von ihm zur Erfüllung des Auftrags herangezogene Dritte zu überbinden. Als Mindestersatz schuldet der AN der AG eine vom Nachweis eines Verschuldens und Schadens unabhängige Konventionalstrafe von 5 % des Gesamtauftragswertes pro fall des Zuwiderhandelns. 

  14. Eigentumsübergang, Werknutzungsrechte 

    Der AN überträgt der AG unabhängig von einem späteren Zahlungszeltpunkt mit der Ablieferung von Sachen, mit dem Einbau von beweglichen Sachen oder mit der tatsächlichen Übergabe von hergestellten unbeweglichen Sachen unbeschadet einer erforderlichen förmlichen Abnahme das unbelastete, übertragbare Eigentum sowie alle Werknutzungs- und Nutzungsrechte, einschließlich des Rechts der Vervielfältigung und der Bearbeitung in allen derzeitigen Medien an den Sachen sowie an allen dazugehörigen Plänen und Dokumenten. Entsprechendes gilt für die Ablieferung, Einbau oder Übergabe von Leistungsteilen. Allfällige Eigentumsvorbehalte sind unwirksam. 

  15. Aufrechnung und Abtretung 

    Forderungen der AG und deren konzernverbundenen Unternehmen können, auch wenn sie andere Geschäftsfälle betreffen, gegen die Forderungen des AN aufgerechnet werden. Der AN ist nicht berechtigt, (i) gegen Forderungen der AG aufzurechnen; (ii) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AG, Forderungen gegen die AG aus der Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Leistungen an Dritte abzutreten. Tritt der AN dennoch eine Forderung an Dritte ab, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Forderung zu bezahlen.

  16. Rechtsnachfolge 

    Die AG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN auf ein anderes ihrer konzernverbundenen Unternehmen (siehe Pkt 15.) zu übertragen. Dem AN erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht. Ohne ausdrückliche Zustimmung der AG ist der AN nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der AG an Dritte zu übertragen (Subvergabe). 

  17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

    Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt ausschließlich zuständig. 

  18.  Salvatorische Klausel 

    Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige, dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.